Öffentlichkeit des Steuerregisters
Seit dem 01. Januar 2016 unterliegt das Steuerregister dem Steuergeheimnis.
Ausnahmen
- Einwilligung der steuerpflichtigen Person
- Gesetzliche Grundlage im kantonalen oder Bundesrecht
- Behörden oder Organisationen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung haben
- Nachweis eines wirtschaftlichen Interessens